Satzung des Partnerschaftsverein Altdorf e. V.
Neufassung der Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20. März 2019
Allgemeines
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Partnerschaftsverein Altdorf e.V. und hat seinen Sitz in Altdorf b. Nürnberg.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen. Vereinsregister Nürnberg Nr. 836.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der partnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Altdorf zu ihren Partnergemeinden sowie die Förderung und Verwirklichung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und des Gedankens der Völkerverständigung.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung der Stadt Altdorf bei der Pflege der Kontakte zu den Partnergemeinden,
- Fahrten in die Partnergemeinden der Stadt Altdorf,
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit Gruppen aus unseren Partnergemeinden, u.a.,
- Abhaltung von Zusammenkünften für unsere Mitglieder zur Stärkung der Gemeinschaft,
- Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung des internationalen Gedankens,
- Zuschüsse zu Fahrten von Altdorfer Vereinen, Schulen und Organisationen in die Partnergemeinden der Stadt Altdorf, die dem Partnerschaftsgedanken im Sinne der Satzung dienen.
- Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich derzeit auf das Gebiet der Stadt Altdorf bei Nürnberg, der Stadt Dunaharaszti bei Budapest, der Gemeinde Sehmatal im Erzgebirge, der Gemeinde Colbitz in Sachsen-Anhalt und der Gemeinde Pfitsch in Südtirol.
Die Gemeinde Altdorf im Kanton Uri (Schweiz) wird in diesen Kreis mit einbezogen, da die langjährigen Beziehungen auf vielen Ebenen fast schon Tradition sind und dies rechtfertigen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Wirkungsbereich erweitert werden. - Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze weltanschaulicher, ethnischer und religiöser Toleranz und achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen
- Förderung von Maßnahmen, die der Jugendbegegnung, dem Jugendaustausch in schulischer, kirchlicher und sozialer Hinsicht dienen;
- Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die einem regen Kulturaustausch dienen, insbesondere unter Einbeziehung der in den Gemeinden wirkenden Vereine;
- Vermittlung und Förderung von Kontakten und Verbindungen auf persönlicher Ebene, sowie in gesellschaftlichen und sportlichen Bereichen;
- Durchführung von organisierten Fahrten in die Partnergemeinden;
- Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Zusammenkünfte, Vereinsfeste und Vorträge;
- Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
- Herausgabe von Publikationen;
- Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen;
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliederbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe;
- Öffentliche Zuschüsse, Spenden, Sponsorengelder und sonstige Zuwendungen;
- Vermögensverwaltung wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen;
- Einnahmen aus Fahrten und Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Vorträge, Konzerte u. ä.).
§4 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein erstellt dafür jährlich einen Haushaltsplan.
Mitgliedschaft
§5 Aufnahme
- Wer in den Verein aufgenommen werden will hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
- Mitglieder des Vereins können werden:
- natürliche Personen, die in den Partnergemeinden wohnen oder dort tätig sind,
- juristische Personen, die ihren Sitz in den Partnergemeinden haben oder dort tätig sind,
- Kommunale Gebietskörperschaften insbesondere der Partnergemeinden,
- alle übrigen natürlichen oder juristischen Personen, die sich den Partnergemeinden oder dem Vereinszweck verbunden fühlen.
§6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder und juristischen Personen haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie genießen alle den Mitgliedern zustehende Rechte.
- Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, wie z.B. Fahrten in die Partnergemeinden entstehen, ist auf Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch – soweit rechtlich möglich – zu Gunsten der Organmitglieder und sonstigen für den Verein tätigen Personen selbst.
§7 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt der Vorstand fest.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
- Mitglieder, die für den Beitrag eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, sind verpflichtet, Änderungen für den Einzug des Beitrags des Folgejahres rechtzeitig, also bis zum 30.09. des laufenden Jahres, mitzuteilen.
§8 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
- Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung muss der Vorstand mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen beschließen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit. - Besonders verdiente langjährige Vorsitzende können nach dem für die Berufung von Ehrenmitgliedern vorgesehenen Verfahren zum Ehrenvorsitzenden berufen werden.
Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit.
Der Vorstand kann ihnen Aufgaben delegieren und sie um Mitwirkung bei Vorstandsaufgaben ersuchen.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- Austritt,
- Tod, Auflösung der juristischen Person,
- durch Ausschluss.
§10 Kündigung, Ausschluss
- Die Mitgliedschaft im Verein kann zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
Die Austrittserklärung ist dem Verein schriftlich bis spätestens 30. September mitzuteilen und wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. - Der Vorstand kann ein Mitglied einseitig und mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn dieses vorsätzlich oder grob fahrlässig in schuldhafter Weise gegen die Interessen des Vereins handelt. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
Mit dem Ausschließungsbeschluss ist das Mitglied von der weiteren Teilnahme am Vereinsgeschehen ausgeschlossen. Austritt und Ausschluss müssen schriftlich erfolgen.
Organe des Vereins
§11 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§12 Zusammensetzung und Wahl
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und drei gleichberechtigten Stellvertretern sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den gewählten Beisitzern.
Kraft seines Amtes gehört hierbei der jeweilige 1. Bürgermeister der Stadt Altdorf dem Vorstand als Stellvertreter an. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. - Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung ergänzt sich der Vorstand selbst aus dem Kreise der Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) sind unschädlich.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind.
Gleiches gilt für die vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglieder.
Für die steuerrechtliche Behandlung ist das Mitglied des Vorstandes selbst verantwortlich.
§13 Vertretung
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelbefugnis.
Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:
Die drei Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung, oder im ausdrücklichen Auftrag des 1. Vorsitzenden. - Für Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung, die über den laufenden Vereinsbetrieb hinausgehen, ist im Innenverhältnis ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
§14 Aufgaben
1.Der Vorstand leitet den Verein und erledigt alle Angelegenheiten soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des 1. Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter erfolgen.
2.Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.
§15 Geschäftsordnung
- Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter. Die Einberufung soll grundsätzlich mindestens 10 Tage vor der Sitzung mit der beigefügten Tagesordnung zugestellt sein.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zu Sachfragen der Tagesordnung einladen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies die Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einem schriftlichen begründeten Antrag verlangt.
- Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Telekommunikationsmittel gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Hierfür gilt Absatz 1 entsprechend.
Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Initiator unterzeichnen muss.
Mitgliederversammlung
§16 Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens 10 Tage zuvor mit der Angabe der Tagesordnung in Textform oder durch die Homepage des Vereins eingeladen werden müssen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung bzw. der Veröffentlichung. - Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein und müssen in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.
Dies gilt allerdings nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten. - Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§17 Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
- den Vorstand zu entlasten;
- den Haushaltsvorschlag zu genehmigen;
- den Mitgliederbeitrag festzusetzen;
- den Vorstand, die Beisitzer und die Rechnungsprüfer zu wählen;
- Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung mit Auswirkungen auf die Satzung oder den Vereinszweck zu regeln;
- die Satzung zu ändern;
- den Verein aufzulösen.
- Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltung zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
Wahlen können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied schriftliche und geheime Abstimmung verlangt wird. Stimmabgabe aufgrund einer Vollmacht ist ausgeschlossen. - Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dies für keinen Kandidaten zu, findet zwischen den beiden Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. - Änderung der Satzung, einschließlich des Vereinszwecks nach § 1, können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag zur Satzungsänderung muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen.
- Redaktionelle und klarstellende Änderungen der Satzung einschließlich der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und solche Änderungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren vom Registergericht zum Vollzug der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen erforderlich werden, kann der Vorstand einstimmig beschließen.
§18 Geschäftsordnung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. - Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Rechnungsprüfer und Auflösung des Vereins
§19 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer werden. - Die Rechnungsprüfer haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu, sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
- Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen, nach Abdeckung der Passiva, an die Stadt Altdorf bei Nürnberg zwecks Verwendung für Belange der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und der internationalen Gesinnung zu verwenden.
§21 Sonstiges
Die Datenschutzerklärung des Partnerschaftsvereins Altdorf e.V. beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet wurden.
Verweis auf http://www.partnerschaftsverein-altdorf.de Datenschutzerklärung.
Satzungsänderungen
Die Gründungssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 4. Juni 1997 beschlossen.
Satzungsänderungen erfolgten jeweils durch Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlungen am 18. Februar 2002, 18. Februar 2004, 21. Februar 2005, 3. März 2011 und 20. März 2019.
Altdorf, den 20. März 2019
gez.
Peter Grimm, 1. Vorsitzender